Will die Vergabestelle daher die Betriebskosten miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls den Zeitrahmen angeben, für den die Kostenberechnung erfolgt, um allfällige Manipulationsmöglichkeiten von vornherein auszuschliessen. Zweckmässigerweise wird sie die Betriebskostenberechnung auch von den Anbietenden selbst als Bestandteil des Angebots verlangen und diese Angaben dann im Rahmen der Offertbereinigung nachprüfen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vergabestelle nicht von falschen, nicht dem Angebot entsprechenden Annahmen ausgeht.