von der Vergabestelle angenommenen Lebensdauer der Geschirrwaschanlage. Für den Kostenvergleich erscheint diese Dauer aber nicht zwingend; es handelt sich um eine Annahme. Die Vergabestelle hätte die Betriebskosten zu Vergleichszwecken genauso gut auch nur für ein Jahr (mit oder ohne Wärmepumpe) oder für fünf Jahre (mit Wärmepumpe) berechnen können, wodurch die Beschwerdeführerin preislich im Vorteil gewesen wäre. Will die Vergabestelle daher die Betriebskosten miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls den Zeitrahmen angeben, für den die Kostenberechnung erfolgt, um allfällige Manipulationsmöglichkeiten von vornherein auszuschliessen.