erst dann vermögen sich die höheren Betriebskosten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken. Mit dem Einbezug der Betriebskosten in die Kostenberechnung entsteht für die Vergabestelle somit klarerweise eine Manipulationsmöglichkeit, die mit einem transparenten und fairen Vergabeverfahren unvereinbar ist. Je nach der Dauer, für die sie die Betriebskosten berechnet, kann sie die bei den Anschaffungskosten bestehende Differenz ausgleichen und auf diese Weise einen Anbieter bevorzugen oder benachteiligen.