bb) Die jährliche Betriebskostendifferenz zwischen der Beschwerdeführerin und der M. AG beträgt Fr. 5'222.70 (ohne WP) bzw. Fr. 2'327.35 (mit WP). Legt man der Gesamtkostenberechnung (ohne Wärmepumpe) nun die Betriebskosten für ein Jahr oder für zwei Jahre zugrunde, so bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin wegen der niedrigeren Anschaffungskosten das kostengünstigere. Beim Angebot mit Wärmepumpe bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt kostengünstiger, wenn man die Betriebskosten für maximal sechs Jahre miteinberechnet; erst dann vermögen sich die höheren Betriebskosten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken.