Nur wenn die Vergabestelle statt des Kriteriums „Kosten“ das Kriterium „Preis“ bekannt gegeben hätte, könnte sich die Frage stellen, ob die Vergabestelle dabei im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne zu behaften ist. Bezüglich der Kosten sind in den Ausschreibungsunterlagen allerdings keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden; insbesondere finden sich keinerlei Hinweise, für welche Zeitdauer die Betriebsund Unterhaltskosten miteinbezogen werden sollen. Die Anbietenden hatten in Bezug auf die Betriebskosten auch keine eigenen Angaben bzw. Berechnungen zu machen; in den Ausschreibungsunterlagen wurden diesbezüglich keine konkreten Fragen gestellt.