Kriterienkatalog in § 18 Abs. 2 SubmD erwähnt ausser dem Preis die Betriebs- und Unterhaltskosten als mögliche Zuschlagskriterien. Die Anbietenden mussten im vorliegenden Fall aufgrund der „offenen“ Bezeichnung des Preiskriteriums als „Kosten“ grundsätzlich damit rechnen, dass bei der Bewertung nicht nur die reinen Anschaffungskosten (Preis), sondern weitere Kostenelemente berücksichtigt würden. Nur wenn die Vergabestelle statt des Kriteriums „Kosten“ das Kriterium „Preis“ bekannt gegeben hätte, könnte sich die Frage stellen, ob die Vergabestelle dabei im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne zu behaften ist.