Die von der Vergabestelle gewählte Methode der Preisbewertung wurde - wie erwähnt - im Entscheid nicht in Frage gestellt. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Neubewertung des Preises erforderlich machen würde, hat sich nicht ergeben. Die (einzige) Begründung der Vergabestelle für die Änderung der Bewertungsmethode besteht in der grösseren Objektivität und Gerechtigkeit der nun verwendeten Methode. Ob dem tatsächlich so ist - was die Beschwerdeführerinnen mit guten Gründen in Frage stellen - kann hier offen bleiben.