Bei der erneuten Vergabe wurde nun für die Bewertung auf die effektiven Preisdifferenzen abgestellt. Dazu hält die Vergabestelle Folgendes fest: „Die Bewertung der Preisdifferenz wird relativ mit dem Kehrwert der Preisabweichung vorgenommen. Ein Angebot, 2000 Submissionen 323 welches 2 % teurer ist, erhält die Punktzahl 9.8, ein Angebot, welches 20 % teurer ist, erhält die Punktzahl 8.3“. Diese Berechnungsweise führte zu einer Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen mit der Note 10, währenddem das Angebot der B. AG mit der Note 9.8 (Kehrwert von 102.1 %) bewertet wurde. Dies ergibt neu die folgende Punktzahl: