Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung geltend, bei der Firma G. AG sei eine Kontrolle betreffend Schwarzarbeit durchgeführt worden, welche verschiedene nicht gemeldete Arbeitnehmer zu Tage gefördert habe. Dem Gemeinderat war auch davon bei seinem Vergabeentscheid nichts bekannt. b) Unter dem Begriff „Schwarzarbeit“ ist im hier relevanten Zusammenhang einerseits die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne Aufenthaltsbewilligung und anderseits die Erzielung von (zusätzlichen) Arbeitseinkommen, auf die weder Sozialversicherungen noch Steuern bezahlt werden, zu verstehen.