Beim von der Vergabestelle zu betreibenden Aufwand zu berücksichtigen ist auch, dass es sich umfangmässig um einen verhältnismässig kleinen Auftrag handelt. Damit steht fest, dass der Gemeinderat Aarburg jedenfalls zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids keine Veranlassung hatte, die G. AG vom Submissionsverfahren auszuschliessen, weshalb sich der Vergabeentscheid, namentlich soweit er das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss § 28 Abs. 1 SubmD verneint, nicht beanstanden lässt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.