Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die G. AG zivil- oder konkursrechtlich für die bei der B. AG eingetretene Vermögensverminderung einstehen müsste. Vor diesem Hintergrund erscheint es trotz der offensichtlichen wirtschaftlichen Verflechtungen nicht sachgerecht, das Fehlverhalten des H. im Zusammenhang mit dem Konkurs der B. AG und damit verbundenen Vermögenstransaktionen auch der G. AG als juristisch eigenständiger Gesellschaft anzulasten und sie deswegen von allen öffentlichen Vergabeverfahren auszuschliessen.