40, S. 661). Beim Konzern gilt grundsätzlich die formelle Betrachtungsweise, d. h. das Trennungsprinzip; die einzelnen Gesellschaften werden juristisch als separate Einheiten betrachtet. Dies bedeutet nicht, dass die Zugehörigkeit zu einem Konzern irrelevant wäre. Die Praxis versucht, den wesentlichen Unzukömmlichkeiten mit dem Durchgriff (vgl. Erw. aa hievor) zu begegnen. Dabei erfolgt indessen vielfach nicht eine Beschränkung auf offensichtlichen Rechtsmissbrauch, sondern es erscheint schon der blosse Umstand der engen und dauernden Verbindung als solcher geeignet, die Konzerngesellschaften unter bestimmten Aspekten als rechtliche Einheit zu behandeln.