Möglich ist diesfalls nicht nur der direkte Durchgriff (Erfassung des Allein- oder Grossaktionärs von den Pflichten der Gesellschaft), sondern auch der sogenannte umgekehrte (Erfassung der Gesellschaft von den Pflichten des Aktionärs) und der Quer-Durchgriff (Erfassung von Gesellschaften, die vom selben Aktionär abhängig sind). bb) Vorliegendenfalls werden die verschiedenen, rechtlich als Aktiengesellschaften verselbständigten Gartenbauunternehmen offensichtlich durch die C. AG beherrscht, deren Gesellschaftszweck u.a. auch „Beteiligungen“ sind (Erw. c/bb hievor). Insofern liegt ein Konzern oder zumindest ein konzernähnliches Gebilde vor (Guhl, a.a.O., § 59 Rz. 40, S. 661).