Bei der G. AG, der B. AG und H. handelt es sich indessen klarerweise um verschiedene und rechtlich von einander unabhängige Rechtssubjekte. Das heisst, die G. AG wird rechtlich grundsätzlich weder durch den Konkurs der B. AG noch durch damit im Zusammenhang stehende allfällige strafbare Handlungen von H. tangiert. Nur ausnahmsweise – als sogenannter Durchgriff – wird die Eigenschaft der Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt rechtlich nicht beachtet.