SubmD stützender Ausschluss vom Verfahren bzw. ein Widerruf des Zuschlags kommt daher nicht in Betracht. Es stellt sich aber die Frage, ob die Tatsache, dass der alleinige Verwaltungsrat der G. AG, H., der beim Konkurs der B. AG (vormals A. AG) massgeblich und möglicherweise sogar in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war, einen Ausschluss rechtfertigen könnte. H. kommt im Rahmen des Firmenkonglomerats zweifellos die beherrschende Rolle zu. Bei der G. AG, der B. AG und H. handelt es sich indessen klarerweise um verschiedene und rechtlich von einander unabhängige Rechtssubjekte.