cc) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat vor diesem Hintergrund einen der Firma G. AG am 18. August 1998 erteilten Zuschlag für Gärtnerarbeiten (Bepflanzung) im Betrag von Fr. 389'329.25 auf Beschwerde hin gestützt auf § 11 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz [SubmG]) vom 22. September 1996 widerrufen. Begründet wurde der Widerruf, damit dass sich die Firma durch Ausgliederung von vier operativen Gesellschaften und nachfolgende Übertragung dieser Gesellschaften auf eine Aktiengesellschaft ihrer Pflichten nach § 11 lit. c SubmG (Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben) entzogen und auch § 11 lit.