Demzufolge sprechen weder der Wortlaut der massgebenden Gesetzesbestimmung noch der aus den Materialien erkennbare Wille des Dekretsgebers gegen die Umschreibung der Gewichtung mit den Worten „hoch – mittel – gering“. Ziel der (vorgängigen) Bekanntgabe der Gewichtung der Kriterien ist es, im Interesse der Anbietenden und des Wettbewerbs Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, und die Gefahr einer willkürlichen, auf einen bestimmten Anbieter zugeschnittenen Bewertung zu mindern (vgl. Prot. GR, S. 2739 [Votum Füglistaller]). Diesem Ziel kann auch mit einer verbalen Umschreibung der Gewichtung genügend Rechnung getragen werden.