2000 Submissionen 313 fahrener Anwalt wissen, dass damit der gewünschte Zweck ohne weiteres erreicht worden wäre. Erst wenn die Vergabestelle dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte sie sich den Vorwurf der Rechtsverweigerung gefallen lassen müssen. Damit war die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch zum Zeitpunkt ihrer Einrei- chung erstens unbegründet und zweitens nicht erforderlich, um den gewünschten Zweck zu erreichen. 71 Gewichtung der Zuschlagskriterien. - Weder der Wortlaut von § 18 Abs. 3 SubmD noch der aus den Mate- rialien erkennbare Wille des Dekretsgebers verlangen eine prozen- tuale Angabe der Gewichtung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Juli 2000 in Sachen F. AG gegen die Verfügung der Kantonalen Strafanstalt Lenzburg. Aus den Erwägungen 4. a) Die Vergabestelle hat die Zuschlagskriterien nicht prozen- tual, sondern mit den Begriffen „hoch“ (Preis) und „mittel“ (Technik, Firma) gewichtet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Ge- wichtung der Zuschlagskriterien sei zu vage angegeben worden. Auch enthalte die Vergabeverfügung der Strafanstalt keine Angaben über die Gewichtung; diese Angaben hätten bereits in der Ausschrei- bung enthalten sein sollen. b) Gemäss § 18 Abs. 3 SubmD sind die ausgewählten Zu- schlagskriterien „in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen. Fehlt diese Angabe, gilt als Zuschlagskriterium der Preis“ (vgl. auch Ziff. 6 des An- hangs 3 zum SubmD). Die Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien ist anlässlich der Revision vom 18. Januar 2000 neu in das Submissionsdekret aufgenommen wor- den. Zuvor waren die ausgewählten Zuschlagskriterien lediglich in 314 Verwaltungsgericht 2000 der Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen (§ 8 Abs. 3 SubmD in der Fassung vom 26. November 1996). Das Verwaltungsgericht hatte eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Vergabestelle zur Bekanntgabe der Gewichtung wiederholt verneint (vgl. AGVE 1998, S. 390 f.; VGE III/70 vom 28. Mai 1999 in Sachen ARGE S. AG / K. AG, S. 8 f. [vom Bundes- gericht mit Entscheid vom 2. März 2000, S. 7, unter Hinweis auf BGE 125 II 100 ff. geschützt]) und es als Sache des Dekretsgebers bezeichnet, eine solche Pflicht zu statuieren. Vom revidierten Wort- laut nicht ausdrücklich verlangt ist, dass die Gewichtung in Zahlen, sei dies in Prozenten, in Punkten oder mit einem Faktor, angegeben wird. Anlässlich der Beratung des revidierten § 18 Abs. 3 SubmD wurde ein Antrag, die ausgewählten Zuschlagskriterien seien mit ihrer prozentualen Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen, abgelehnt (vgl. Protokoll der Sitzung des Grossen Rates [Prot. GR] vom 18. Januar 2000, Art. 2000-1763, S. 2739, 2740). Auch in der vorberatenden Kommission des Grossen Rates hatte der Vorschlag, den Begriff „prozentuale Gewichtung“ zu verwenden, keine Zu- stimmung gefunden (vgl. Protokoll der nicht ständigen Kommission Nr. 16 vom 18. Dezember 1999, S. 13 [Voten Pfisterer]). Demzu- folge sprechen weder der Wortlaut der massgebenden Gesetzesbe- stimmung noch der aus den Materialien erkennbare Wille des De- kretsgebers gegen die Umschreibung der Gewichtung mit den Wor- ten „hoch – mittel – gering“. Ziel der (vorgängigen) Bekanntgabe der Gewichtung der Kriterien ist es, im Interesse der Anbietenden und des Wettbewerbs Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, und die Gefahr einer willkürlichen, auf einen bestimmten Anbieter zu- geschnittenen Bewertung zu mindern (vgl. Prot. GR, S. 2739 [Votum Füglistaller]). Diesem Ziel kann auch mit einer verbalen Umschrei- bung der Gewichtung genügend Rechnung getragen werden. Die An- bieter können damit in ausreichender Weise erkennen, wo die Verga- bestelle beim Angebot ihre Schwerpunkte setzt, zumal sich bereits aus der Reihenfolge der Kriterien eine Gewichtung ergibt. Die Um- 2000 Submissionen 315 schreibung der Gewichtung der Zuschlagskriterien mit den Begriffen „hoch“ und „mittel“ ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien gemäss § 18 Abs. 3 SubmD in den Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft), da im Einladungsverfahren keine (öffentliche) Ausschreibung statt- findet. 72 Ausschluss eines Anbieters gemäss § 28 SubmD. - Voraussetzungen für einen Durchgriff verneint, da rechtsmiss- bräuchliche Verwendung der betroffenen AG nicht nachgewiesen (Erw. 2/d). - Bei der Beschäftigung von Schwarzarbeitern ist davon auszugehen, dass sowohl gegen § 3 Abs. 1 lit. a SubmD verstossen wird als auch der Ausschluss- bzw. Widerrufsgrund von § 28 Abs. 1 lit. c SubmD erfüllt ist (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Juli 2000 in Sachen S. gegen Verfügung des Gemeinderats Aarburg. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle Anbietende, die Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt haben (lit. c) oder die sich in einem Konkursverfahren befinden (lit. f), vom Verfahren aus oder widerruft den Zuschlag. Der Ausschluss eines fehlbaren Anbieters ist zwingend (Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 26. November 1996, Art. 1995, S. 622 [Votum Küng]). b) Im vorliegenden Verfahren ein Angebot eingereicht und dafür den Zuschlag erhalten hat die G. AG. Dabei handelt es sich um eine am 24. Dezember 1996 gegründete (Statutendatum) und ins Handelsregister eingetragene (Tagebucheintrag) Aktiengesellschaft. Bei der Gründung übernommen wurden die „Aktiven und Passiven (ohne Immobilien und Hypotheken) der B. AG, gemäss Bilanz per 30.6.1996 und Vertrag vom 24.12.1996, wonach die Aktiven