fahrener Anwalt wissen, dass damit der gewünschte Zweck ohne weiteres erreicht worden wäre. Erst wenn die Vergabestelle dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte sie sich den Vorwurf der Rechtsverweigerung gefallen lassen müssen. Damit war die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung erstens unbegründet und zweitens nicht erforderlich, um den gewünschten Zweck zu erreichen. 71 Gewichtung der Zuschlagskriterien. - Weder der Wortlaut von § 18 Abs. 3 SubmD noch der aus den Materialien erkennbare Wille des Dekretsgebers verlangen eine prozentuale Angabe der Gewichtung.