Nachdem die Vergabestelle somit auch im ersten Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen auf Verlangen hin ein Schreiben des beratenden Ingenieurbüros durch eine Verfügung der Vergabestelle selbst ersetzt hatte, bestand für die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde keinerlei objektive Veranlassung. Sie hatten keinen Grund zur Annahme, dass ihnen die Verfügung verweigert würde, wenn sie auf einer solchen beharrten.