Nach Beschwerdeerhebung erging dann eine förmliche Verfügung namens und auftrags der Vergabestelle (ob der Umstand, dass die Ausfertigung durch den Rechtsvertreter der Vergabestelle erfolgte, einen rechtserheblichen Mangel darstellt, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, kann hier offen bleiben). Nachdem die Vergabestelle somit auch im ersten Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen auf Verlangen hin ein Schreiben des beratenden Ingenieurbüros durch eine Verfügung der Vergabestelle selbst ersetzt hatte, bestand für die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde keinerlei objektive Veranlassung.