Der Abwasserverband hat die zu erlassende Verfügung am 17. Juni 2000 ausgefertigt und spätestens am 18. Juni 2000 der Post übergeben. Von einer Rechtsverweigerung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, zumal auch von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet wird, der Abwasserverband habe ihnen gegenüber verlauten lassen, er beabsichtige nicht, die fragliche Verfügung zu erlassen, oder er habe den Anspruch auf eine Verfügung grundsätzlich bestritten. d) Bereits der vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2000 aufgehobene Zuschlag an die B. AG wurde den Beschwerdeführerinnen zunächst mit Schreiben der T. AG mitgeteilt.