Letzteres muss sich die Vergabestelle bei der Wahl ihres Vorgehens stets vor Augen halten. Zweckmässigerweise enthält die formlose Absage auch eine Begründung und den Hinweis darauf, dass die Vergabestelle auf Gesuch hin die zusätzlichen Auskünfte gemäss § 20 Abs. 2 SubmD erteilt. Falsch ist es hingegen, das formlose Absageschreiben - wie im vorliegenden 312 Verwaltungsgericht 2000