Es muss der Vergabestelle überlassen sein, welche Vorgehensweise sie im konkreten Fall als zweckmässiger und effizienter erachtet. Es genügt also auch für das offene und für das selektive Verfahren, wenn die nicht berücksichtigten Anbieter zunächst eine formlose Absage des die Vergabestelle beratenden Ingenieurbüros erhalten und erst in einem zweiten Schritt - auf entsprechendes Verlangen des Anbieters - eine förmliche, anfechtbare Verfügung der Vergabestelle selbst ergeht. Im Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vom 15. April 1994 ist zusätzlich auch § 36 SubmD zu beachten.