Es spricht nichts dagegen, diese Überlegungen auf das offene und das selektive Verfahren zu übertragen. Denn im Zentrum soll nicht die Form, sondern die praktische Verwirklichung des Rechtsschutzinteresses der betroffenen Anbieter liegen (Cottier/Merkt, a.a.O., S. 76). Es muss der Vergabestelle überlassen sein, welche Vorgehensweise sie im konkreten Fall als zweckmässiger und effizienter erachtet.