Ein Widerspruch zu den Anforderungen des Bundesrechts (insbesondere gemäss Art. 9 BGBM) entstehe nicht, solange der dort verlangte Rechtsschutz gewährleistet sei. Dazu sei es ausreichend, wenn der nichtberücksichtigte Anbieter bezüglich aller Entscheidungen der Vergabebehörde ex post eine Verfügung verlangen könne, die ihm den Rechtsweg auch bei freihändigen Beschaffungen öffne (vgl. Thomas Cottier / Benoît Merkt, Die Auswirkungen des Welthandelsrechts der WTO und des 2000 Submissionen 311