Zumindest im Bereich der freihändigen Vergabe (einschliesslich Einladungsverfahren) müsse es der Vergabebehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet sein, ihre Entscheidungen den Beteiligten zunächst durch formlose Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Es müsse aber für den nicht berücksichtigten Anbieter die Möglichkeit bestehen, nachträglich den Erlass einer förmlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu verlangen. Ein Widerspruch zu den Anforderungen des Bundesrechts (insbesondere gemäss Art. 9 BGBM) entstehe nicht, solange der dort verlangte Rechtsschutz gewährleistet sei.