In der Praxis erfolgten die Mitteilungen über den Zuschlag häufig nicht durch die Vergabestelle selbst, sondern in deren Namen durch die Bauleitung oder den Architekten, denen die Durchführung und Leitung des Submissionsverfahrens und die Beratung der Vergabestelle obliege. Zumindest im Bereich der freihändigen Vergabe (einschliesslich Einladungsverfahren) müsse es der Vergabebehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet sein, ihre Entscheidungen den Beteiligten zunächst durch formlose Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.