Das Schreiben stellt demzufolge kein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 24 Abs. 1 SubmD dar. bb) Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der freihändigen Vergabe in einem früheren Urteil festgehalten, dass das Effizienzgebot, dem nachzuleben die Verwaltung ebenfalls verpflichtet ist, es der Vergabestelle nahe lege, in gewissen Fällen - vorerst - auf die Zustellung von (förmlichen) Verfügungen zu verzichten. In der Praxis erfolgten die Mitteilungen über den Zuschlag häufig nicht durch die Vergabestelle selbst, sondern in deren Namen durch die Bauleitung oder den Architekten, denen die Durchführung und Leitung des Submissionsverfahrens und die Beratung der Vergabestelle obliege.