Hinweisen; ferner AGVE 1971, S. 341; VGE III/103 vom 26. November 1992 in Sachen B., S. 5 f.). c) aa) Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen ihre Nichtberücksichtigung für die zu vergebenden Baumeisterarbeiten zunächst mit Schreiben des Ingenieurbüros T. AG vom 5. Juni 2000 mitgeteilt. Diesem Brief kommt trotz der vorhandenen Rechtsmittelbelehrung klarerweise kein Verfügungscharakter zu; es handelt sich lediglich um die schriftliche Mitteilung des Zuschlags durch die Hilfsperson der Vergabestelle. Das Schreiben stellt demzufolge kein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 24 Abs. 1 SubmD dar.