Das Verbot der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert (Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1585; Eichenberger, a.a.O., § 10 N 15; vgl. ferner René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 80 B II, S. 258 mit Hinweisen). Rechtsverweigerung liegt also vor, wenn die Behörde in einem Verfahren eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Eine Rechtsverzögerung ist demgegenüber anzunehmen, wenn die zustän-