somit könnten Rechtsverzögerungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Um dies zu verhindern, ist in solchen Fällen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den in seiner Beschwerde enthaltenen Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Recht erhoben hat bzw. ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war (vgl. zum Ganzen: AGVE 1989, S. 318). Analoges muss für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Beschwerdeführerinnen den Vorwurf der Rechtsverweigerung erhoben haben (vgl. den erwähnten VGE in Sachen B. AG, S. 5). b) Das Verbot der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts gemäss Art.