fänglich erreicht. Eine solche Regelung der Kostenfrage wäre unbefriedigend, denn die Behörden sind von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, ein bei ihnen eingeleitetes Verfahren (in irgendeinem Zeitpunkt) durch einen Entscheid abzuschliessen (vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 10 N 15); somit könnten Rechtsverzögerungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden.