Hieran ist seither festgehalten worden (AGVE 1983, S. 252 f.; 1989, S. 276 f. und 317 f.; 1990, S. 324). Gegenstandslos gewordene Rechtsverzögerungsbeschwerden bilden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht allerdings einen Spezialfall. Würde nämlich unbesehen nach Massgabe des vorhin Gesagten vorgegangen, so müsste der Kostenentscheid stets zugunsten des Beschwerdeführers lauten; dieser hat ja sein Ziel, von der Vorinstanz einen Entscheid zu erwirken, vollum- 2000 Submissionen 309