Hingegen ist noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. 2. a) Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 erfolgt die Kostenverteilung regelmässig nach dem formellen Ausgang, d. h. nach den Grundsätzen von § 33 Abs. 2 und § 36 VRPG (Obsiegen/Unterliegen), wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid erledigt wird. Um stossende Ergebnisse zu verhindern, wurde eine Ausnahme vorgesehen für den Fall, dass der formelle und der materielle Verfahrensausgang auseinanderfallen; vom Grundsatz wird dann abgewichen, wenn das Ergebnis aus besonderen, objektiven Gründen stossend erscheint.