Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Damit ist das Verfahren mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bezüglich der Beschwerdebegehren 1 - 3 gegenstandslos geworden und kann als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden (vgl. VGE III/122 vom 10. Dezember 1997 in Sachen B. AG, S. 4; ferner Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154, 326). Hingegen ist noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.