es hält sich an den der Vergabestelle zukommenden Ermessensspielraum. Eine Rechtsverletzung besteht nicht. Der Beschwerdeführer wird durch den Ausschluss weder diskriminiert noch liegt darin ein Verstoss gegen § 16 Abs. 1 SubmD, denn wie dargelegt lässt sich aus § 16 Abs. 1 SubmD keine Verpflichtung der Vergabestelle, Teilbewerbungen zuzulassen, 2000 Submissionen 307