Ausserdem wird ein Anbieter sich in der Regel um ein Teilangebot bewerben, weil er – sei es aus fachlichen Gründen oder aus Gründen der Kapazität – nicht imstande bzw. geeignet ist, die gesamten verlangten Leistungen zu erbringen. Wird die Teilbewerbung hingegen in das Prüfungsverfahren miteinbezogen mit dem Ergebnis, dass sich der Anbieter hinsichtlich eines Teilangebots als geeignet erweist, und erhält dieser einen entsprechenden Bescheid der Vergabestelle, muss er grundsätzlich zum Zuschlagsverfahren mit einem Teilangebot zugelassen werden.