Angesicht der Formulierung von § 16 Abs. 1 SubmD, der sich im Grundsatz für die Zulässigkeit von Teilangeboten ausspricht, und es der Vergabestelle überlässt, diese explizit auszuschliessen, wenn sie keine solchen wünscht, ist diejenige Lösung zu bevorzugen, die selbständige Teilangebote unabhängig von einem Gesamtangebot zulässt, wenn die Vergabestelle in der Ausschreibung nicht etwas anderes verlangt. Dies bedeutet eine Erweiterung des Markts und damit eine Verstärkung des Wettbewerbs, indem der Anbieterkreis um Anbietende erweitert wird, die wohl ein Teilangebot machen können, aber nicht in der Lage sind, die Gesamtleistung zu erbringen.