Danach kann der Anbieter zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten oder Teilangebote einreichen. Gemäss § 23 Abs. 3 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 1999 und § 23 Abs. 4 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 sind Teilangebote und Varianten zulässig. Sie sind separat und deutlich gekennzeichnet einzugeben. Auch diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass Varianten und Teilangebote nur zusätzlich zum Grundangebot zulässig sein sollen, setzt sie doch die Eingabe eines solchen voraus. Eine gegenteilige Lösung enthält Art.