aaa hievor), deren Zulässigkeit auch von der gleichzeitigen Einreichung eines Grundangebots abhängig machen kann. Unklar bleibt, ob die Koppelung des Teilangebots an ein (vollständiges) Grundangebot auch gilt, wenn in den Ausschreibungsunterlagen nichts geregelt ist. Eine diesbezüglich unmissverständliche Regelung enthält Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons St. Gallen vom 21. April 1998. Danach kann der Anbieter zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten oder Teilangebote einreichen.