Im Vernehmlassungsentwurf bzw. den Erläuterungen zur VoeB wurde festgehalten, das Einreichen einer Offerte auch für die ausgeschriebenen Leistungen ermögliche eine objektive Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit. Zudem solle damit sichergestellt werden, dass sich sämtliche offerierenden Anbieter fundiert mit allen Fragen auseinandersetzen würden, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag verbunden seien (Erläuterungen zur Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, in: Öffentliches Beschaffungsrecht, Submissionsrecht, hrsg. von Christian Bock, Basel 1996, S. 97 [im Folgenden: Erläuterungen]; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Anm. 14 zu Rz. 288).