Das Erfordernis, neben einer Variante auch das verlangte Grundangebot einzureichen, wird damit begründet, dass nur so alle Anbieter die gleichen Voraussetzungen hätten und die Vergabestelle geeignete Vergleichsmöglichkeiten habe (Protokoll der nichtständigen Kommission Nr. 19 des Grossen Rats vom 4. September 1996 [3. Sitzung], S. 11 [Voten Rüegger und Frey]). Im Vernehmlassungsentwurf bzw. den Erläuterungen zur VoeB wurde festgehalten, das Einreichen einer Offerte auch für die ausgeschriebenen Leistungen ermögliche eine objektive Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit.