Mit einer Unternehmervariante wird in der Regel eine inhaltlich von der Ausschreibung abweichende Leistung angeboten (vgl. zum Ganzen: Roland Hürlimann, Unternehmervarianten - Risiken und Problembereiche, in: Baurecht 1996, S. 3 f.; VGE III/64 vom 11. Mai 1998 in Sachen H. AG, S. 10 f.). Das Erfordernis, neben einer Variante auch das verlangte Grundangebot einzureichen, wird damit begründet, dass nur so alle Anbieter die gleichen Voraussetzungen hätten und die Vergabestelle geeignete Vergleichsmöglichkeiten habe (Protokoll der nichtständigen Kommission Nr. 19 des Grossen Rats vom 4. September 1996 [3. Sitzung], S. 11 [Voten Rüegger und Frey]).