An diese Vorgaben sind die Anbietenden grundsätzlich gebunden; die Vergabestelle ist jedenfalls nicht verpflichtet, ein Angebot zu berücksichtigen, das inhaltlich oder in Bezug auf den Leistungsumfang nicht dem entspricht, was sie gemäss Ausschreibung haben will. Die Prüfung von vom Grundangebot abweichenden Varianten und von Teilangeboten – und später erst recht auch deren Realisierung – ist möglicherweise mit zusätzlichem Aufwand für die Vergabestelle verbunden, den auf sich zu nehmen sie nicht gewillt ist und den sie auch nicht auf sich nehmen muss.