Botschaft des Regierungsrats zum Submissionsdekret vom 22. Mai 1996, S. 15). bb) Die Vergabestelle beruft sich sinngemäss auf die Systematik des Submissionsdekrets, wenn sie geltend macht, das ausdrückliche Erwähnen der Teilangebote in § 16 Abs. 3 SubmD sei deshalb unnötig, weil hier die Notwendigkeit eines Grund- bzw. Vollangebots bereits durch das in § 14 Abs. 1 SubmD statuierte Gebot der Vollständigkeit des Angebots vorgegeben sei. Diese Überlegung hat zwar eine gewisse formale Logik.