Der Randtitel zu § 16 SubmD lautet indessen ebenfalls lediglich „Varianten“ und nicht etwa „Varianten und Teilangebote“. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Dekretgeber auch die in § 16 Abs. 1 und 2 SubmD genannten Teilangebote im Verhältnis zum Grundangebot gemäss Ausschreibungsunterlagen letztlich lediglich als eine besondere Art der Variante ansah (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2000, in: Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 20/2000, S. 48).