§ 16 SubmD erweist sich angesichts dieser gegensätzlichen Auffassungen als auslegungsbedürftig. c) aa) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 SubmD ist „das Angebot einer Variante“ ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für das Grundangebot eingereicht wird. Teilangebote werden in § 16 Abs. 3 SubmD nicht genannt; nach dem reinen Wortlaut sind sie also im Gegensatz zur Variante nicht an ein Grundangebot gekoppelt. Der Randtitel zu § 16 SubmD lautet indessen ebenfalls lediglich „Varianten“ und nicht etwa „Varianten und Teilangebote“.