trags“ (Hervorhebungen beigefügt). IVöB und GATT-Übereinkom- men enthalten in Bezug auf Teilangebote keine besonderen Bestimmungen. cc) Die Vergabestelle argumentiert, auch Teilangebote könnten nur zusammen mit einem vollständigen Grund- bzw. Gesamtangebot gültig eingereicht werden. Daran ändere der Umstand, dass in § 16 Abs. 3 SubmD lediglich Varianten ohne Grundangebot für ungültig erklärt würden, nichts. Es sei gar nicht notwendig gewesen, hier auch Teilangebote ohne Grundangebote für ungültig zu erklären; das Erfordernis des Vollangebots ergebe sich schon aus § 14 Abs. 1 SubmD.