Die lediglich mündliche Wiedergabe der erhaltenen Auskünfte gegenüber dem Entscheidgremium durch diejenige Person, welche die Referenzen eingeholt hat, erweist sich demgegenüber sowohl aus faktischen als auch aus rechtlichen Gründen als ungenügend. Zum einen ist es eine Tatsache, dass das Erinnerungsvermögen zeitlich und umfangmässig begrenzt ist, Informationen vergessen werden, und es sehr rasch auch zu Verwechslungen und Irrtümern kommen kann. Zum anderen geschieht die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem normativ geregelten Verwaltungsverfahren;